Allgemeine Einkaufsbedingungen
(AEB 01-2003) der Halfen GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
Stand: 01. Januar 2003
Maßgebliche Bedingungen
Für die Bestellabwicklung gelten ausschließlich unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Andere Bedingungen, insbesondere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten heben unsere Bedingungen nicht auf. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir der Bestellungsannahme oder Auftragsbestätigung nicht noch einmal widersprechen. Die Ausführung der Bestellung gilt als Annahme unserer Bedingungen.
Werden für eine bestimmte Bestellung besondere von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
Bestellungen
Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für uns verbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Änderungen einer Bestellung werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler binden uns nicht.
Lieferungen
Von uns festgelegte Liefertermine und Liefereinteilungen sowie Versandvorschriften sind genau einzuhalten. Vereinbarte Termine, Fristen und Fixtermine sind verbindlich.
Durch Nichtbeachtung entstehende Mehrkosten gehen unbeschadet weitergehender Rechte zu Lasten des Lieferanten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferungen und Schadensersatz wegen Verzug oder Nichterfüllung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Anerkennung von Minder- oder Mehrmengen behalten wir uns vor. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim zu belieferndem Werk, dem benannten Ort der Anlieferung oder der erfolgreiche Abschluss einer Dienstleistung bzw. Lieferung der Ware.
Preise
Die in unserer Bestellung aufgeführten Preise sind Festpreise. Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind ausgeschlossen. Die Preise verstehen sich frei der angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstigen Nebenkosten.
Zahlung
Die Zahlung erfolgt, sofern nicht andere Bedingungen vereinbart sind, am 15. des der Lieferung folgenden Monats abzüglich 3% Skonto oder am Ende des der Lieferung folgenden Monats netto per Überweisung, Scheck, Eigenakzept oder Kundenwechsel.
Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Beanstandungen der Lieferungen berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten und nach Erledigung unter obiger Skontoausnutzung zu zahlen.
Versandbedingungen
Die zu liefernde Ware ist durch den Einsatz geeigneter bzw. von uns vorgeschriebener Verpackungs- und Transportmittel gegen Beschädigungen jeder Art ausreichend zu schützen. Der Transport erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Wir sind zur Rückgabe von Verpackungsmaterial nur bei gesonderter ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes verlangt wird.
Abtretung, Übertragung der Vertragsausführung auf Rechnung
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Ausführung des Vertrages wie auch die vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt auch für Forderungen des Lieferanten gegen uns, die weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden dürfen. Auch wenn unsere Zustimmung erteilt wird, bleibt unser Vertragspartner uns gegenüber für die Vertragserfüllung voll verantwortlich. Unterlieferanten sind uns auf Wunsch namentlich zu benennen.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware wird mit Besitzübergang unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung und zum Einbau sind wir unbeschränkt befugt. Irgendwelche Ansprüche erwachsen dem Lieferanten hieraus nicht, insbesondere ist sowohl ein Eigentumsvorbehalt wie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ausgeschlossen. Die Ansprüche des Lieferanten gegen uns dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
Änderungen
Halfen kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung sowie des Liefertermins verlangen. Dabei sind die Auswirkungen hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie ggf. des Liefertermins angemessen und einvernehmlich zu regeln.
Sollte der Lieferant Änderungen (z. B. Abweichungen von Spezifikation, Material, Maße, Herstellungsmethode, Herstellungsort, Vergabe an Dritte etc.) an oder für Teile durchführen wollen, die er liefert oder bereits früher nach unserer Norm geliefert hat, so ist HALFEN hierüber vor Ausführung der Änderungen zu informieren. Änderungen und Änderungswünsche seitens des Lieferanten bedürfen in jedem Fall der Schriftform sowie unserer Zustimmung. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz allen hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
Gewährleistung/Garantie
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferungen (oder Dienstleistungen) die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Der Lieferant garantiert, dass der Gegenstand den zum Zeitpunkt der Lieferung oder Erbringung geltenden Normen, Sicherheitsarbeitsschutz, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften sowie den Umweltauflagen und gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Die Gewährleistung beträgt 24 Monate nach Installation der jeweiligen Endprodukte. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand, eine von uns ausgesprochene Mängelrüge sei verspätet. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten, die nicht vorschriftsmäßig gelieferten oder beschädigten oder mangelhaften Liefergegenstände zur Verfügung zu stellen und Neu- bzw. Ersatzlieferung oder Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz des Mangelschadens zu verlangen, unabhängig davon, ob solche Mängel sofort erkennbar sind oder sich erst nach der Be- oder Verarbeitung oder nach Inbetriebnahme zeigen. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder Verschulden haftet der Lieferant auch für weitergehenden Schadensersatz. Kommt der Lieferant trotz Nachfrist einer von uns verlangten Nachbesserung oder Neu- bzw. Ersatzlieferung nicht nach, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
In dringenden Fällen oder bei drohenden Nachteilen für uns (z. B. ansonsten erforderlich werdende Produktionsumstellung, Fertigungsunterbrechung etc.) sind wir berechtigt die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Etwaige weitergehende gesetzliche oder besonders vereinbarte vertragliche Rechte bleiben unberührt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für eine Ersatzleistung und die Mängelbeseitigung.
Für Bauaufträge gilt, soweit nichts anders vereinbart wird, eine Gewährleistungsfrist gem. VOB, beginnend nach Fertigstellung und Abnahme sofern keine anderen gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nichterfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. Soweit von unseren Abnehmern geltend gemachte Ansprüche aus Gewährleistungen oder wegen Schäden die der Lieferant zu vertreten hat, nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist abschließend geklärt werden können, verzichtet der Lieferant bis zur abschließenden Klärung auf die Einrede der Verjährung. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche (z. B. wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder arglistigen Verschweigens von Fehlern) bleiben unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet die Waren und Dienstleistungen gemäß unserer aktuellen Technischen Produktanforderung (TPA) zu liefern und auszuführen; diese gilt als zugesicherte Eigenschaft. Im Bedarfsfall muss der Lieferant die Technische Produktanforderung (TPA) bei HALFEN anfordern.
Haftung
Sollten gegen uns Produkthaftpflichtansprüche erhoben werden, die auf Fehler in der Lieferung oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen sind, sind wir berechtigt (ggf. unter entsprechender Anwendung des § 254 BGB) vom Lieferanten Regress zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn direkte Ansprüche des Geschädigten gegen den Lieferanten bereits verjährt sind.
Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen Produkthaftpflichtrisiken angemessen zu versichern und uns das Bestehen einer derartigen Versicherung auf Wunsch nachzuweisen.
Falls wir aufgrund behördlicher Anordnung oder nach pflichtgemäßem Ermessen Produkte vom Markt zurückrufen, in denen Teile des Lieferanten eingebaut sind, deren Fehler für einen Rückruf (mit-) ursächlich sind, so ist der Lieferant verpflichtet, uns einen angemessenen Teil der Rückrufkosten zu ersetzen. Die Angemessenheit ist nach Treu- und Glauben unter Berücksichtigung des Rückrufgrundes und der Rückrufdurchführung sowie des Wertes des Zulieferteils zu ermitteln. Unsere Rechte aus Gewährleistung bleiben hiervon unberührt.
Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferungen/Leistungen keine fremden Schutzrechte weder unmittelbar noch mittelbar verletzt werden. Der Lieferant verpflichtet sich, uns nach entsprechender Aufforderung alle ihm bekannten oder ihm bekannt werdenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen zu nennen, die er im Zusammenhang mit den zu liefernden oder gelieferten Waren/Leistungen benutzt. Stellt der Lieferant in Verbindung mit der Herstellung und/oder Lieferung von Waren und Leistungen fest, dass dadurch Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen verletzt werden können, hat er uns ohne Aufforderung unverzüglich zu benachrichtigen.
Geheimhaltung, Werbung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Spezifikationen, Modelle, Schablonen, Datenträger, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Benutzung und eine evtl. Vervielfältigung solcher Gegenstände, ist nur für die jeweiligen Zwecke der Verträge zwischen dem Lieferanten und uns zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
In Werbung darf der Lieferant auf seine Geschäftsverbindung mit uns nur hinweisen, wenn wir uns hiermit vorher schriftlich einverstanden erklärt haben.
Arbeiten in unserem Betrieb/Unfallverhütungsvorschriften
Bei Tätigkeiten auf unserem Betriebsgelände haftet der Lieferant für sich und für evtl. Unterlieferanten dafür, dass gesetzliche und innerbetriebliche Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen und Umweltauflagen eingehalten werden.
Erklärungen über Ursprungseigenschaften der gelieferten Ware
Im Bedarfsfall stellt der Lieferant uns eine Lieferantenerklärung bzw. alle von der Zollverwaltung oder einer sonstigen Behörde geforderten Unterlagen zur freien und kostenlosen Verfügung. Der Lieferant wird uns alle zusätzlichen Kosten sowie sonstige Schäden ersetzen die uns aufgrund einer unvollständigen oder falschen Erklärung entstehen.
Höhere Gewalt, Abnahmehindernisse
Ereignisse, wie höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen sowie Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, welche eine Verminderung des Verbrauchs zur Folge haben, befreien uns von der Abnahme.
Allgemeine Bestimmungen
Stellt ein Lieferant seine Lieferungen ein oder wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant verpflichtet sich auf unser Verlangen hin mit uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Zu deren Vorbereitung ist der Lieferant bereit, seine betrieblichen Abläufe offen zulegen.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder ungültig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Vertragsstatut/Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts sowie des UN-Kaufrechts nur das deutsche Recht an unserem Hauptfirmensitz. Erfüllungsort für die Lieferungen oder Leistungen ist die von uns bezeichnete Empfangsstelle. Zahlungsort und Gerichtsstand ist Langenfeld.
Zusatzbedingungen für die Herstellung, Verwendung und Aufbewahrung von Fertigungsmitteln.
Definition
Nachstehende Bedingungen gelten in Ergänzung zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen für die Herstellung, Wartung und Instandhaltung, Verwendung und Aufbewahrung von Fertigungsmitteln durch Lieferanten für uns. Als Fertigungsmittel gelten Entwürfe, Gesenke, Mess- und Prüfmittel, Matrizen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Vorrichtungen, Zeichnungen und ähnliche Gegenstände und Datenträger, die zur Herstellung und Prüfung der für uns zu fertigenden Produkte oder Leistungen benötigt werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, stellt der Lieferant die Fertigungsmittel nach unseren Vorgaben auf eigene Kosten her und räumt uns ein Ankaufsrecht ein.
Erhaltung und Aufbewahrung
Der Lieferant hat die Fertigungsmittel auf seine Kosten pfleglich zu behandeln und stets auf dem neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig zu halten. Der Lieferant hat die Fertigungsmittel nach Erledigung eines Auftrages bzw. nach Auslaufen einer Produktreihe für weitere zehn Jahre aufzubewahren.
Einsatz von Fertigungsmitteln
Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel nur für die Herstellung von Lieferungen für uns zu nutzen. Die gilt insbesondere auch während der Aufbewahrungsfrist nach Auslauf der Serienfertigung. Der Lieferant verpflichtet sich, die Fertigungsmittel nicht unbefugten Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Die Fertigungsmittel dürfen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vervielfältigt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst wie weitergegeben werden.